Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma DRAMET Draht- und Metallbau GmbH

§1

Für die von DRAMET erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, mit denen sich der Verkäufer spätestens durch die Annahme eines Auftrages Einverstanden erklärt. Sie gelten auch dann, wenn der Verkäufer den Auftrag unter Bezugnahme auf seine Lieferbedingungen anbietet oder bestätigt, selbst wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Ist der Verkäufer mit den Einkaufsbedingungen der Firma DRAMET einverstanden, so hat er in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hierauf zu verweisen. Für diesen Fall behält sich DRAMET vor, einen erteilten Auftrag zurückzuziehen, ohne dass der Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Die Einkaufsbedingungen von DRAMET gelten für zukünftige Geschäfte mit dem Verkäufer auch dann, wenn DRAMET auf diese nicht noch einmal ausdrücklich Bezug nimmt.

§2 Vertragsabschluss

1.
Der Verkäufer ist an von ihm abgegebene Angebote bis zum Ablauf von 20 Kalendertagen ab Eingang des Angebotes unter Ausschluss jeglicher Widerrufsmöglichkeiten gebunden.

2.
Aufträge seitens DRAMET sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen, wobei Aufträge mittels web- basierender Art und/oder Telefax der Schriftform genügen. Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen oder Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch DRAMET.

3.
Der Verkäufer verpflichtet sich, von DRAMET erteilte Aufträge, einschließlich der Lieferterminbestätigung, innerhalb von 7 Tagen noch einmal schriftlich zurück zu bestätigen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat DRAMET das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

4.
DRAMET ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise sofort zurückzutreten,
– wenn durch Einwirkung von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Unruhen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen) die Durchführung des Vertrages nachhaltig gestört wird;
– wenn über das Vermögen des Verkäufers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach lokalem Recht gleichartigen Verfahrens gestellt wird.

5.
Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit erforderlich, die für die Lieferungen ausreichenden Export-Kontingente und notwendigen Export-Dokumente bei den zuständigen Behörden zu beschaffen. Der Verkäufer hat außerdem bei Auftragsannahme sicherzustellen, dass er über die notwendigen Betriebsmittel und Betriebshilfsmittel verfügt, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind.

§3 Vertragsinhalt

1.
Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind die Angaben in den schriftlichen oder mittels web-basierender Art und/oder Telefax übermittelten Auftrag von DRAMET.

2.
Der Verkäufer sichert zu, dass die zu liefernde Ware den in der EU geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Normen entspricht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verpackung.

3.
Der Verkäufer sichert zu, dass die Waren, die nach von DRAMET vorgegebenen Mustern produziert werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§4 Erfüllungsort

Erfüllungsort für eine Leistung aus diesem Vertrag ist der Ort der DRAMET Handelsniederlassung. DRAMET ist berechtigt, dem Verkäufer einen anderen Ort als vereinbarten Erfüllungsort (Bestimmungsort) bekannt zu geben. Bei der Wahl eines ausländischen Erfüllungsortes verbleibt es für das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei den Regelungen in §§ 17 und 18.

Die Gefahr geht auf DRAMET erst über, wenn die Ware an dem auf dem Bestellschreiben genannten jeweiligen Leistungsort eingegangen und übergeben worden ist. Mit Übergabe der Ware erwirbt DRAMET an dieser Eigentum.

Das Abladen erfolgt auf Gefahr des Abladenden.

Die von DRAMET abgezeichneten Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbestätigung ohne Anerkennung der Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Lieferung.

§5 Lieferungen

1.
Der Verkäufer hat spätestens 5 Kalendertage vor dem Absendetermin die fristgerechte Absendung der Ware anzukündigen.

2.
Sofern mit DRAMET keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten Mehr- oder Minderlieferungen nur dann als Vertragserfüllung, wenn sie von DRAMET genehmigt werden.

3.
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig. Wird Teillieferungen zugestimmt, teilt der Verkäufer DRAMET unverzüglich mittels web-basierender Art und/oder Telefax mit, ob und ggf. wann mit welchen weiteren Lieferungen gerechnet werden kann. Dies bedeutet, dass der Verkäufer DRAMET jeweils den aktuellen Stand der Vertragsabwicklung, zusammen mit dem Liefer-Avis, mittels web-basierender Art und/oder Telefax, mitzuteilen hat.

4.
Eine Lieferung vor der vereinbarten Zeit ist nur mit Genehmigung von DRAMET zulässig.

5.
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von DRAMET bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

6.
Der Verkäufer gibt DRAMET schriftlich die für die jeweilige Gattung von Waren zutreffende verbindliche Zolltarifnummer bekannt. Muss DRAMET bei der Einfuhr der Waren in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Verkäufers einen höheren Einfuhrzoll bezahlen, als ursprünglich vorgesehen, muss der Verkäufer den entstehenden Schaden umgehend – in der Form einer Rücküberweisung des Differenzbetrages – vergüten.

7.
Zusätzlich zu den die Sendung im Original begleitenden Dokumenten werden spätestens bei Abgang der Ware sämtliche für den Import relevanten Zolldokumente, wie z. B. Warenrechnung, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung etc. mittels web-basierender Art und/oder Telefax übermittelt.

§6 Lieferfrist und Nachlieferungsfrist

1.
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf an dem mit DRAMET vereinbarten Erfüllungsort (Bestimmungsort) eingegangen ist. Betriebsstörungen des Verkäufers oder Lieferverzögerungen seiner Vorlieferanten verlängern die vereinbarte Lieferfrist nicht.

2.
Erkennt der Verkäufer, dass er die vereinbarten Fristen/Termine nicht einhalten kann, hat er dies unverzüglich unter Angaben von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerungen DRAMET schriftlich mitzuteilen, ohne dass er dadurch von der Einhaltung der Fristen/Termine entbunden wird.

Vereinbaren die Parteien bei sich abzuzeichnenden Verspätungen oder bereits eingetretenem Verzug neue Fristen/Termine, so gelten die neuen Fristen/Termine als fix vereinbart und berühren nicht bereits entstandene Ansprüche wegen verspäteter Lieferung. Die Annahme verspätet gelieferter Ware stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugsschäden und/oder Konventionalstrafen dar.

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine oder Fristen ist DRAMET berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist und die Ankündigung zu setzen, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können Schadensersatzansprüche konkret oder abstrakt berechnet werden. Bei abstrakter Berechnung kann von DRAMET ohne weiteren Nachweis 30 % des Gesamtkaufpreises berechnet werden; auch wenn der Liefergegenstand in Teilmengen abgerufen wird. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.

3.
Nach Ablauf einer Lieferfrist gemäß Abs. 1 wird ohne weitere Erklärung eine Nachlieferungsfrist von max. 10 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist hat DRAMET die Wahl, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder auf der Erfüllung des Vertrages trotz verspäteter Lieferungen zu bestehen.

4.
Bei Lieferverzögerungen, die nicht von DRAMET zu vertreten sind, ist DRAMET auch berechtigt, die Lieferung der Ware per Luftfracht oder Sondertransport zu verlangen, wobei der Verkäufer die Mehrkosten der Fracht im Verhältnis zur ursprünglich vereinbarten Lieferform zu tragen hat.

5.
DRAMET ist berechtigt, sowohl für den Fall der verspäteten Lieferung als auch für den Fall der Nichtlieferung, die vom Gesetz eingeräumten Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu gehören auch Aufwendungen für notwendige Deckungskäufe.

6.
DRAMET ist berechtigt, eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 2% des Lieferwertes pro Woche, max. jedoch 10% des Lieferwertes insgesamt zu berechnen oder einen etwaigen entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Verkäufer hat das Recht einen DRAMET entstandenen geringeren Schaden nachzuweisen.

7.
Wenn DRAMET die Liefertermine als Fix-Termine bezeichnet, kann der sofortige Rücktritt vom Vertrag erklärt werden, wenn die Lieferung nicht bis zu diesem Termin erfolgt ist. DRAMET behält sich das Recht vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Will DRAMET dennoch auf Lieferung bestehen, muss dies sofort nach Fristablauf verlangt werden.

8.
Bei Lieferverzögerungen durch Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Vorlieferanten, hat DRAMET das Recht nach seiner Wahl

  • unbeschadet seiner Rechte nach den vorherigen Absätzen die Lieferung zu einem entsprechend verzögerten Zeitpunkt zu verlangen oder
  • vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten, wenn die eigenen Lieferverpflichtungen gegenüber den Abnehmern diese erfordern (Ersatzbeschaffung).

§7 Versandart

1.
Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Versandkosten sowie Verpackungskosten, falls nicht im Einzelfall mit DRAMET eine andere Regelung getroffen worden ist.

2.
Die Auszeichnung, Verpackung und der Versand der Ware hat ausschließlich nach den – ggf. nachzufragenden – Logistikregelungen von DRAMET zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Packlisten sind DRAMET vor Versand der Ware mittels web-basierender Art und/oder Telefax zu übermitteln.

3.
Inhalt und Form von Dokumenten als Grundlagen eines Akkreditivs sind mit DRAMET vor Ausstellung abzustimmen.

§8 Mängeluntersuchung

1.
Eine Verpflichtung von DRAMET gemäß § 377 HGB, die gesamte Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und einen eventuellen Mangel unverzüglich anzuzeigen, ist ausgeschlossen.

DRAMET verpflichtet sich jedoch zu einer Mindestkontrolle anhand der Lieferscheine sowie zu einer Überprüfung auf Transportschäden. Der Verkäufer verpflichtet sich, DRAMET gegenüber zu einer Warenendkontrolle. Wenn DRAMET Mängel am Liefergegenstand nach begonnener weiterer Verwendung (Verarbeitung oder Einbau) feststellt, ist sie ab diesem Zeitpunkt zur Mängelrüge berechtigt. DRAMET verpflichtet sich zur unverzüglichen Bekanntmachung eines Mangels nach dessen Erkennbarkeit.

2.
Die Rüge ist bei offensichtlichen Mängeln rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 20 Kalendertagen, gerechnet vom tatsächlichen Wareneingang am Bestimmungsort, beim Verkäufer eingeht.

3.
Der Verkäufer stellt DRAMET die erhobenen Qualitätsdaten zur Verfügung, die in seinem Verantwortungsbereich generiert werden. Die Qualitätsdaten sollen der beiderseitigen Information und Optimierung der Qualität der Produkte dienen.

§9 Sachmängelhaftung nach § 434 ff. BGH

1.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 434 ff. BGB stehen DRAMET, auch bei nicht erheblichen Mängeln, ungekürzt zu. DRAMET hat das Recht, nach Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine mangelfreie Neulieferung zu verlangen. Die DRAMET hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden von dem Verkäufer getragen.

2. Wenn es die eigenen Lieferverpflichtungen erfordern, stehen DRAMET alternativ folgende Rechte zu:

  • die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Verkäufers entweder durch DRAMET selbst oder durch einen Drittunternehmer;
  • der sofortige Rücktritt vom Vertrag;
  • die Verwertung der mangelhaften Ware bei entsprechender Minderung des Kaufpreises.

3.
Wenn DRAMET die mangelhafte Kaufsache bereits in eine andere Sache eingebaut hat, ist der Verkäufer verpflichtet, neben der Neulieferung der Kaufsache die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für die Wiederherstellung beim Ein- und Ausbau beschädigter Drittgewerke sowie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen. Die Regelungen der §§ 439, 445a und 445b BGB sind zu Lasten des Käufers nicht abänderbar.

4.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen ist nicht zulässig. Der Verkäufer ist verpflichtet, DRAMET bei Rückgriffen in der Verkäuferkette schadlos zu halten.

5.
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Verkäufers für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist nicht zulässig. Der Verkäufer ist insbesondere verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der DRAMET wegen einer Verzögerung der rechtzeitigen mangelfreien Lieferung entsteht. Hierzu gehören auch die Rechte von DRAMET gemäß §§ 6 und 10.

6.
Der Verkäufer kann sich gegenüber DRAMET nicht auf die Rechte gemäß § 439 Abs. 4 BGB berufen, wenn DRAMET im Rechtsverhältnis zu ihren Käufern ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten ebenfalls nicht eingeräumt wurde.

§ 10 Produkthaftung

1.
Wird DRAMET wegen eines Mangels des Liefergegenstandes aus Produzenten- oder Produkthaftung oder sonstigen Haftungstatbeständen in Anspruch genommen, hat der Verkäufer DRAMET von den hieraus resultierenden Haftungsansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Verkäufers gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Ein etwa die Haftung ausschließendes fehlendes Verschulden ist vom Verkäufer zu beweisen. Vorlieferanten des Verkäufers gelten als dessen Erfüllungsgehilfen.

2.
Wenn der Verkäufer die an DRAMET gelieferten Waren durch einen Dritten hat produzieren lassen, tritt er hiermit sämtliche Ansprüche aus Produzentenhaftung, die er gegenüber dem Dritten hat, an DRAMET ab. DRAMET nimmt die Abtretung an. Eine Freistellung von eigenen Haftungstatbeständen ist mit dieser Abtretung nicht verbunden.

3.
Sollte es aufgrund festgestellter fehlerhafter Waren notwendig sein, die gesamte Warenlieferung – auch mit Hilfe eines externen Gutachters – zu überprüfen, hat der Verkäufer die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu tragen.

4.
Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rücknahme– bzw. Rückrufaktion ergeben, soweit nicht ein etwaiges Mit- oder Alleinverschulden von Seiten DRAMET vom Verkäufer nachgewiesen wird. Hierzu gehören auch mittelbare Schäden wie Zinsverluste und Rechtsverfolgungskosten. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht zulässig.

5.
Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produzentenhaftpflichtversicherung abzuschließen und DRAMET diese auf Verlangen nachzuweisen.

§ 11 Muster

Für die Haftungsregelungen nach den §§ 9 und 10 gilt, dass durch eine Zustimmung seitens DRAMET zu Zeichnungen, Modellen, Materialien und Berechnungen, die vom Verkäufer erstellt oder geliefert wurden, Gewährleistungsrechte, Garantieverpflichtungen sowie Verpflichtungen aus Produzenten- und Produkthaftung des Verkäufers nicht berührt werden. Das Einverständnis von DRAMET mit den vorgelegten Zeichnungen, Modellen, Materialien etc. bedeutet weder einen Gewährleistungs- oder Haftungsverzicht noch eine Gewährleistungs- oder Haftungs-(mit)-Übernahme.

§ 12 Schutzrechte

Der Verkäufer haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und der Verwertung der von ihm gelieferten Ware keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle einer Rechtsverletzung ist der Verkäufer verpflichtet, DRAMET von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizustellen und darüberhinausgehende Schäden einschließlich entgangenen Gewinnes zu ersetzen. Wird DRAMET von einem Dritten dieser Art in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, DRAMET auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen sowie sämtlichen hiermit verbundenen Rechtsverfolgungskosten – auch der DRAMET eigenen – freizustellen. Er ist nicht berechtigt, mit einem Dritten ohne die Zustimmung durch DRAMET irgendwelche Vereinbarungen oder Vergleiche abzuschließen.

§ 13 Unterlagen und Geheimhaltung

1.
Alle durch DRAMET zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von DRAMET. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von DRAMET dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von DRAMET sind alle von DRAMET stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an DRAMET zurückzugeben oder zu vernichten. DRAMET behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit DRAMET diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

2.
Erzeugnisse, die nach von DRAMET entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben von DRAMET oder mit Werkzeugen von DRAMET oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von DRAMET.

§ 14 Bereitstellung

Von DRAMET bereitgestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum von DRAMET. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für DRAMET. Es besteht Einvernehmen, dass DRAMET im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der von DRAMET bereitgestellten Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für DRAMET verwahrt werden.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an den vom Verkäufer gelieferten Waren sind ausgeschlossen.

§ 16 Preise und Zahlung

1.
Die in der Auftragserteilung ausgewiesenen Preise sind bindend. Es handelt sich um Festpreise für die Dauer des Vertrages. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

2.
Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 20 Tagen nach Empfang und Eingang der Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer endgültigen Rechnungsprüfung.

3.
Bei Lieferungen, deren mängelfreie und mustergetreue Qualität erst nach Durchführung eines Prüfverfahrens beurteilt werden kann, verlängern sich die unter Abs. 2 festgesetzten Zahlungsfristen um jeweils max. 45 Kalendertage.

Für Dokumentenzahlungen gelten besondere Fristen gemäß den Akkreditivbedingungen der Kreditinstitute.

4.
Maßgebend für den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Überweisung, bei Scheckzahlungen der Tag der Absendung des Schecks.

5.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen DRAMET uneingeschränkt in dem gesetzlichen Umfang zu. Eine Aufrechnung durch den Verkäufer ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

6.
Eine Abtretung von Forderungen gegen DRAMET ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch DRAMET gestattet.

7.
Die Rechnungen müssen Auftragsnummer, Auftragsdatum, Lieferzeitraum, Einzelpreise, Artikel und Farbe, Gesamtmenge und Gesamtpreis enthalten. Vom Verkäufer ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer anzugeben und/oder (soweit erforderlich) die jeweils gültige Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Rechnungen von Verkäufern aus dem Inland sind DRAMET in einfacher, von Verkäufern aus dem Ausland in dreifacher Ausfertigung zu übersenden.

Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich. Bei Unterlassung haftet er gegenüber DRAMET für einen dadurch entstehenden Mehraufwand. Die unter Abs. 2 vereinbarten Zahlungstermine berechnen sich ab der neuen Zusendung einer ordnungsgemäßen Rechnung.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort der DRAMET Handelsniederlassung. DRAMET ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Firmensitz zu verklagen.

§ 18 Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen DRAMET und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Vorschriften des einheitlichen UN-Kaufrechtes werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 19 Kundenschutz

Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber DRAMET im Verhältnis zu Dritten zur Verschwiegenheit hinsichtlich sämtlicher ihm zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Projekt, soweit dies durch Abwicklung des Bauvorhabens nicht zwingend ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht stellt für DRAMET einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Veröffentlichungen über das Bauvorhaben durch den Verkäufer selbst oder durch Dritte auf Veranlassung oder mit Einwilligung des Verkäufers sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von DRAMET zulässig.

Jede Kontaktaufnahme des Verkäufers an den Kunden von DRAMET ist untersagt. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber DRAMET zu keiner direkten und/oder indirekten Kontaktaufnahme zu Kunden von DRAMET.

§ 20 Teilunwirksamkeit und Nebenabsprachen

1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht geltend sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich zulässigen am besten entspricht oder im Falle der Lücke das berücksichtigt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt überdacht hätten.

2.
Nebenabsprachen mit Personen, deren Vertretungsbefugnis für DRAMET sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, sind unwirksam, sofern diese nicht ausdrücklich von DRAMET schriftlich bestätigt werden.

3.
Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.

4.
Wird ein Vertrag oder werden rechtsgeschäftliche Erklärungen in eine andere Sprache übersetzt, so ist bei Widersprüchen und Auslegungszweifeln die deutsche Fassung maßgebend.

Stand 08.03.2018